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Doppelte Haushaltsführung: Strengere Regeln

Als Arbeitgeber können Sie Mitarbeitern die notwendigen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dabei aber auf die aktuellen Rechtsprechungstendenzen einstellen.

Was bedeutet „doppelte Haushaltsführung“?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Mittelpunkt der Lebensinteressen) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Steuerfrei erstattet werden können u.a. die Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

Neue Rechtsprechung: Eigener Hausstand am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (mehr) vor, wenn die Hauptwohnung („eigener Hausstand“), ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Davon geht der BFH aus, wenn der Arbeitnehmer von der Hauptwohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Dabei werden Wegezeiten von etwa einer Stunde als zumutbar in diesem Sinne gewertet (BFH, Urteil vom 16.11.2017 - VI R 31/16). Die Anmietung einer Zweitunterkunft am Beschäftigungsort wird in diesen Fällen nicht mehr als beruflich veranlasst angesehen. Das Urteil ist jetzt auch im Bundessteuerblatt „amtlich“ veröffentlicht worden.

Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat bisher als Vereinfachungsregelung festgelegt, dass von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn der Weg von der Zweitwohnung oder -unterkunft zur ersten Tätigkeitstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Dies soll auch dann gelten, wenn sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Ortes (derselben Stadt oder Gemeinde) befinden.

Welche Regelung ist maßgebend?

Die Sichtweise der Rechtsprechung steht nun im Einzelfall der bisherigen Verwaltungspraxis entgegen. Es bestehen Unsicherheiten, welche Regelung jetzt gelten soll.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat seine Hauptwohnung sowie seine neue erste Tätigkeitsstätte in Bremen. Die Entfernung von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 km bei einer Fahrzeit von 50 Minuten je Wegstrecke. Er findet eine günstige Zweitwohnung, die 5 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegt.

Folge: Zwar beträgt der Weg von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Da die erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aber in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist (Fahrzeit von weniger als 1 Stunde je Wegstrecke), liegt nach der BFH-Rechtsprechung keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (mehr) vor.

Ausblick: Erwartetes Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Derzeit ist noch offen, ob und inwieweit die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung weiter Bestand haben wird. Erwartet wird ein BMF-Schreiben, das zur Anwendung der neuen Rechtsprechung Stellung nimmt.

Auswirkung auf Firmenwagenbesteuerung

Die Anwendung des Urteils hat auch Folgerungen bezüglich einer etwaigen Firmenwagennutzung. Überlässt nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen unentgeltlich für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten Haushaltsführung, so ist kein Nutzungswert zu versteuern. Wenn nun das Finanzamt aber eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung verneint, fällt ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung anlässlich der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an.

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