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Erholungsbeihilfen: Für Beschäftigte steuerfrei

Wenn Sie Ihren Beschäftigten etwas Gutes tun wollen, können Sie steuerbegünstigt sogenannte Erholungsbeihilfen zahlen.

Erholungsbeihilfen können statt der individuellen Versteuerung mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 Euro für Beschäftigte, 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen.

 

Steuerliche Freigrenzen

Es handelt sich bei den genannten Beträgen um Freigrenzen, sodass die Beträge nicht überschritten werden dürfen. Die Erholungsbeihilfe darf also bei einer Kleinfamilie mit einem Kind den Betrag von 312 Euro nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Übersteigen die Erholungsbeihilfen den Freibetrag, sind sie in vollem Umfang individuell zu versteuern.

Voraussetzung: Es muss sichergestellt sein, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden (R 40.2 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR). Hierfür reicht es aus, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gewährt wird.

 

Nachweise

Wird die Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer ausgezahlt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Es reicht, wenn die Beihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird.

Gut zu wissen: Ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird, spielt keine Rolle. Auf die Höhe bzw. den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten kommt es nicht an.

 

Voraussetzung „Zeitlicher Zusammenhang“

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z.B. Buchung eines Erholungsurlaubs) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang besteht, kann von einer schriftlichen Bestätigung der Beschäftigten über die zweckgebundene Verwendung der Erholungsbeihilfe abgesehen werden. In den Fällen, in denen der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben ist, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe.

Hinweis: Im Hinblick darauf, dass der Urlaub für die Steuer-Pauschalierung ebenso zu Hause verbracht werden kann, ist die Aufbewahrung von Belegen durch Beschäftigte nicht erforderlich.

  • Die Zeitspanne wird allgemein so interpretiert, dass die Erholungsbeihilfe in einem Zeitraum von drei Monaten vor bzw. nach einem Urlaub ausgezahlt werden muss.
  • Es kommt auf die tatsächlich angefallenen Urlaubskosten nicht an. Der Urlaub kann auch zu Hause verbracht werden. Belege sind nicht erforderlich.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Erholungsbeihilfen einer größeren Zahl von Beschäftigten gewährt werden. Eine Firma kann also die Lohnsteuer aus steuerlicher Sicht auch dann pauschalieren, wenn etwa nur Familienvätern/-müttern oder Mitarbeitern, die schon länger in der Firma arbeiten, eine entsprechende Erholungsbeihilfe zahlt.
  • Gehaltsumwandlungen sind möglich. Die Beihilfen müssen nicht zusätzlich zum ohnehin gezahlten Lohn hinzukommen. Die Umwandlungen müssen aber vor der Fälligkeit von Ansprüchen vereinbart worden sein.
  • Sind Ehegatten bei derselben Firma beschäftigt, verdoppeln sich die pauschalierungsfähigen Beträge.
  • Die Pauschalsteuer ist zwar grundsätzlich vom Unternehmen zu übernehmen, kann aber im Innenverhältnis auf die Beschäftigten abgewälzt werden.
  • Die Pauschalbesteuerung der Erholungsbeihilfe setzt nicht voraus, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis des handelt. Hat ein Mitarbeiter zwei Arbeitsverhältnisse (1. Arbeitsverhältnis = Steuerklasse I bis V und 2. Arbeitsverhältnis = Steuerklasse VI oder Mini-Job), kann in jedem Arbeitsverhältnis eine Pauschalbesteuerung bis zu den o.a. Pauschalierungsgrenzen vorgenommen werden.
  • Beispiel 1: Doppelte Erholungsbeihilfe für Beschäftigten-Ehegatten

    Die Eheleute A und B, ein Kind, sind beide bei derselben Firma beschäftigt.

    Die Firma kann sowohl an A als auch an B eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro (156 Euro + 104 Euro + 52 Euro) zahlen und diese jeweils mit 25 % pauschal versteuern.

    Beispiel 2: Zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub

    Eine Firma zahlt seinem Arbeitnehmer, verheiratet, zwei Kinder, im Juli 2023 eine Erholungsbeihilfe von 350 Euro. Der Beschäftigte nimmt im August 2023 drei Wochen Urlaub.

    Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschal besteuern, da sie die Freigrenze von 364 Euro (156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind) nicht übersteigt.

    Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub kann angenommen werden, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird.

    Beispiel 3: Mögliche Gehaltsumwandlung

    Eine Firma und die verheiratete Beschäftigte (1 Kind) vereinbaren, ab 01.08.2023 das Gehalt um monatlich 25 Euro herabzusetzen. Dafür zahlt der Arbeitgeber jährlich zum 01.08. eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro.

    Gegen eine Pauschalierung der Erholungsbeihilfe bestehen auch im Fall der Gehaltsumwandlung keine Bedenken.

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