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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Unternehmen können ihren Mitarbeitenden gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zum 31.12.2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. 

Betragsmäßiger Rahmen (Freibetrag)

Der steuerliche Freibetrag beträgt maximal 3.000 Euro. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, bleiben 3.000 Euro auf jeden Fall steuerfrei. Ein eventuell übersteigender Betrag wäre steuerpflichtig. Andere Steuerbefreiungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten können weiterhin in Anspruch genommen werden.

 

Zahlungszeitraum

Wenn sich Firmen dazu entschließen, ihren Beschäftigten die Prämie zu gewähren, ist diese vom 26.10.2022 bis spätestens 31.12.2024 auszuzahlen. Eine spätere Auszahlung würde zur Steuerpflicht führen. Eine Prämie, die beispielsweise erst im Januar 2025 auf dem Konto eingeht, ist steuerpflichtig.

 

Zahlungsform 

Die Inflationsprämie muss nicht auf einmal ausgezahlt werden. Sie kann auch anteilig, z. B. mit dem Monatslohn, ausgezahlt werden. Auch Sachzuwendungen sind begünstigt.

Beispiel: Ein Unternehmer zahlt ab 01.12.2022 einen monatlichen Inflationsausgleich in Höhe von 100 Euro. Bis Ende 2024 kommt so eine Summe in Höhe von 2.500 Euro zusammen. Die Zahlungen sind steuerfrei. Der Höchstbetrag ist noch nicht ausgeschöpft. Ausgeschöpft wäre die Regelung, wenn von Januar 2023 bis Dezember 2024 monatlich 125 Euro zahlen würde (24 x 125 Euro = 3.000 Euro).

Abwandlung: Ein Unternehmen zahlt im Dezember 2022 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. Das steuerfreie Volumen ist ausgeschöpft. Weitere Zahlungen wären steuerpflichtig.

 

Erforderliche Zusätzlichkeit

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind daher steuerpflichtig. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch anstatt einer anderen freiwilligen Leistung gezahlt werden.

 

Nachweiserfordernisse

Es gibt keine besonderen Anforderungen. Ein Hinweis – z. B. auf dem Überweisungsträger – genügt. Es muss erkennbar sein, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto zu vermerken, sind aber nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

 

Sozialversicherung

Die Leistungen sind auch beitragsfrei zur Sozialversicherung, da es sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV handelt.

 

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die Inflationsprämie ist unabhängig der Beschäftigung steuerfrei. Anspruchsberechtigt sind auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Beschäftigte in Kurzarbeit oder Elternzeit bzw. Altersteilzeit. 

Beispiel Haupt- und Nebenjob: Neben einem Hauptjob hat ein Beschäftigter noch einen Minijob. Beide Arbeitgeber können eine nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Es sind also bis zu 6.000 Euro steuerfrei. Der Status des Minijobs bleibt wegen der Steuerfreiheit der Leistung erhalten.

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