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Arbeitsunfall: Meldung nicht vergessen

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig, wenn Betroffene als Folge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder gar tödlich verunglückt sind.

Hat ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte, hat das Unternehmen diesen Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzuzeigen. Diese Daten nutzen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für die Erstellung von Unfallstatistiken zu Unfallschwerpunkten und Erkrankungsrisiken als auch für ihre Präventionsarbeit.

Sobald ein Unternehmen von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es innerhalb von drei Tagen die Unfallmeldung abschicken und den Personal- oder Betriebsrat informieren. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen ist der Unfallversicherungsträger sofort in Kenntnis zu setzen.

Ursachenforschung zur Vorbeugung

Die Unfallmeldung soll auch dazu führen, dass sich die Unternehmen mit Unfallschwerpunkten und -ursachen auseinandersetzen. Viele Unternehmen und Organisationen sind inzwischen dazu übergegangen, auch Beinaheunfälle in ihre Analysen aufzunehmen, um die Risiken weiter zu verringern. Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: „Aus Beinaheunfällen kann man viel lernen. Deshalb ist ihre Erfassung wichtig auf dem Weg zur Vision Zero, einer Welt ohne tödliche und schwere Arbeitsunfälle.“

Auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung werden Ihnen die wichtigsten Fragen zur Unfallanzeige beantwortet.

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