Brückenteilzeit
Seit 1. Januar 2019 gibt es nicht nur einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch einen Anspruch auf die Rückkehr zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeitarbeit ist ein wichtiger Baustein der modernen Arbeitsbeitsorganisation. Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) würden 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen ihre wöchentliche Arbeitszeit gern verkürzen. Umgekehrt wollen 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer gern länger arbeiten.
Die gesetzlichen Regelungen sind nicht so flexibel, wie es sich viele Beschäftigte wünschen. Innerhalb von 20 Jahren hat sich die Zahl der Teilzeitbeschäftigten nahezu verdoppelt, was zur Folge hat, dass fast 40 Prozent der Beschäftigten in Deutschland keine Vollzeitstelle mehr haben.
Seit 1. Januar 2019 gibt es nicht nur einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch einen Anspruch auf die Rückkehr zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung. Diese Regelung wird als Brückenteilzeit bezeichnet, weil sie nach den Vorstellungen des Bundesarbeitsministeriums eine Brücke von der Teilzeit in die Vollzeit bauen soll.
Es gibt also zwei Arten von Teilzeitarbeit
Grundsatz der Brückenteilzeit
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen werden durch die Brückenteilzeit erweitert, ohne sie im Großen zu verändern. Grundsätzlich können
Für größere Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Danach hat nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl der Beschäftigten einen Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit. Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit kehrt man wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Zunächst sollen sich Unternehmen und Beschäftigte auf eine individuelle Brückenteilzeitvereinbarung einigen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Betriebe können den Brückenteilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen zwar ablehnen, müssen dies aber schriftlich zu einem Stichtag begründen. Nicht neu ist auch, dass die Brückenteilzeit vollständig nach den Wünschen der Beschäftigten umzusetzen ist, wenn das Unternehmen nicht rechtzeitig schriftlich widerspricht.
Wie im übrigen Recht der Teilzeitarbeit auch, besteht nach dem Ende der Brückenteilzeit kein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz. Vielmehr besteht Anspruch auf die Rückkehr zur gleichen Arbeitszeit auf einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen entspricht oder zumindest vergleichbar ist und der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit abhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Der allgemeine, zeitlich nicht befristete Teilzeitanspruch kann nur dann durchgesetzt werden, wenn wenigstens 15 Mitarbeitende beschäftigt werden.
Für die Brückenteilzeit mit dem fest verankerten Rückkehranspruch zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wurden die betrieblichen Voraussetzungen deutlich verschärft: Ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit besteht nach der neuen Regelung nur, wenn es mindestens 45 Beschäftigte gibt.
Für die Praxis sind folgende, schon im bisherigen Teilzeitrecht geltende Details von Bedeutung: Die Berechnung der 45 Beschäftigten wird zunächst pro Kopf vorgenommen, nicht nach Beschäftigungsumfang wie beispielsweise im Kündigungsschutzrecht. Bereits beschäftigte Teilzeitkräfte werden mitgezählt.
Beispiel: Die Hansen GmbH beschäftigt 11 Vollzeitkräfte und 37 Teilzeitkräfte, von denen wiederum 20 nur an 3 Stunden pro Tag arbeiten.
Beurteilung: Die Hansen GmbH hat mehr als 45 Beschäftigte (11 + 37) und kann einen Antrag auf Brückenteilzeit nicht wegen der Betriebsgröße ablehnen.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis – z. B. wegen Elternzeit – ruht, werden ebenfalls mitgezählt, wenn für sie keine Ersatzkraft eingestellt wurde. Beschäftigte in Ausbildung werden dagegen bei der Ermittlung der 45 Beschäftigten ebenso wie Personen im Praktikum nicht mitgezählt.
Hinweis: Bei der Ermittlung der 45 Beschäftigten kommt es nicht auf die Größe des Betriebes an, sondern auf die Anzahl der Beschäftigten.
Beispiel: Ein Fliesenhersteller besteht aus einem Verkaufsraum, in dem 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, und einer entfernt gelegenen Werkstatt, in der weitere 40 Mitarbeiter tätig sind.
Beurteilung: Der Betrieb beschäftigt mehr als 45 Beschäftigte, auch wenn in jedem einzelnen Betrieb weniger als 45 Beschäftigte tätig sind. Ein Antrag auf Brückenteilzeit kann also in jeder der beiden Betriebsstätten gestellt werden.
Ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ausbildungszeiten werden nicht angerechnet. Dabei hat der antragstellende Beschäftigte Vollzeit arbeiten. Zulässig wäre es beispielsweise, die bisherige Arbeitszeit von 30 Stunden für die Dauer von drei Jahren auf 20 Stunden zu verringern.
Einer Begründung für den Reduzierungswunsch bedarf es nicht und darf vom Unternehmen auch nicht verlangt werden.
Weiterhin besteht ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung nur, wenn diese für mindestens ein und maximal fünf Jahre verlangt wird. Auf freiwilliger Basis können einvernehmlich auch andere Zeiträume vereinbart werden, ein persönlich durchsetzbarer Anspruch besteht aber nicht.
Hinweis: Wie im bisherigen Befristungsrecht auch muss die Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend gemacht werden, dies aber neuerdings in Textform. Dabei ist das zukünftige Stundenvolumen und die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit anzugeben.
Weiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit finden Sie auf der