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Urlaubsgeld & Urlaubsentgelt

Sommerzeit – Reisezeit. Viele Unternehmen zahlen den Arbeitnehmern als zusätzliche Leistung ein Urlaubsgeld.

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmern für die Dauer des Urlaubs gewährt wird. Erfolgt eine einmalige Auszahlung pro Jahr, ist das Urlaubsgeld als einmaliges Entgelt zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Wird Urlaubsgeld dagegen als regelmäßiger Zuschlag monatlich ausgezahlt, gilt es nicht als Einmalzahlung. Wenn eine Einmalzahlung vorliegt, haben Sie für das Urlaubsgeld die bei einmaligem Entgelt übliche Vergleichsberechnung anzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlung in eine beitragsfreie Zeit - etwa im Falle einer Arbeitsunfähigkeit - des Arbeitnehmers fällt.

Fälligkeit der Beiträge

Das Urlaubsgeld ist als Einmalzahlung dem Entgeltzahlungszeitraum zuordnen, in dem es ausgezahlt werden soll. Das gilt auch für die Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld. Wenn das Urlaubsgeld zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird, ist die Einmalzahlung trotzdem bereits in diesem Monat zu berücksichtigen.

Beispiel: Die Entgeltzahlung für August soll am 31.08.2021 erfolgen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bereits am 27.08.2021 fällig, die Entgeltabrechnung und Beitragsberechnung erfolgt am 23.08.2021.

Beurteilung: Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Urlaubsgeld am 31.08.2021 nicht zur Auszahlung gelangt, ist das Urlaubsgeld bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Monat August zu berücksichtigen.

Unterscheidung von Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Verwechseln Sie nicht Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt: Letzteres ist das regelmäßige laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Urlaubs Anspruch hat.

Besonderheit: Wenn bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt werden müssen, handelt es sich beim Urlaubsentgelt grundsätzlich um beitragspflichtiges Entgelt. Die Regelungen zur Beitragsfreiheit gelten bei diesen Zuschlägen nur, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden.

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