Insolvenzgeldumlage
Beschäftigte erhalten im Falle der Insolvenz ihres Unternehmens zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes für maximal drei Monate Insolvenzgeld.
Seit 01.01.2009 ist die Insolvenzgeldumlage monatlich mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Der Beitragsnachweis wurde dafür um die Beitragsgruppe "0050" erweitert. Der Umlagesatz wird per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt und immer den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.
Aktuell: Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 stabil
Der Anspruch der Beschäftigten auf Insolvenzgeld wird durch eine ausschließlich von den Unternehmen aufzubringende und zu zahlende monatliche Insolvenzgeldumlage finanziert. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Satz 0,06 Prozent.
Hinweis: Eine Absenkung der Insolvenzgeldumlage ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Rücklage der Umlageversicherung die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt und die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage eine Verringerung erlaubt.
Die Insolvenzgeldumlage wird als Vomhundertsatz des Arbeitsentgelts erhoben, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigtem und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Sie wird von der Krankenkasse eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Für die Umlagepflicht spielen Größe, Branche und Ertragslage eines Unternehmens keine Rolle.
Ausgenommen sind::
Die Insolvenzgeldumlage ist für alle im Unternehmen Beschäftigten und Auszubildenden an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Für die Berechnung der Umlage wird das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Nicht berücksichtigt werden Bezüge, die kein laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.
Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigten ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.