Meldungen für Arbeitgeber
Alles Wissenswerte auf einem Blick
Die Krankenkassen, aber auch die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit benötigen von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb haben alle Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Meldungen zu übermitteln.
Aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz gibt es oft Unsicherheiten, wie beschäftigte Altersrentner zu melden sind. Bei uns erhalten Sie einen Überblick mit Regeln für verschiedene Rentnergruppen.
Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. Beschäftigten zu erstellen.
Seit 2024 sind neue Meldepflichten bei Elternzeiten zu beachten.
DEÜV-Meldungen können nur über zertifizierte Abrechnungsprogramme an die Krankenkasse übermittelt werden.
Der alte Arbeitgeber meldet ab und der neue Arbeitgeber an. So läuft es, wenn ein Mitarbeiter den Job wechselt.
Am 01.01.2015 trat das GKV-Finanzstruktur und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in Kraft.
Es wird ein neues Feld „Anzahl Kinder unter 25“ integriert.
Künftig gilt im gesamten Bundesgebiet ein einheitliches Rentenrecht, sodass die Kennzeichnung für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2024 entfallen kann.
Krankenkassen hatten bisher einen hohen bürokratischen Aufwand, um die Frage zu klären, wie ein ausländischer Saisonarbeitnehmer nach Beschäftigungsende krankenversichert ist.
Übermitteln Sie uns Ihr SEPA-Mandat oder die Vollmacht für Ihren Dienstleister (z. B. Steuerberatung) bitte per maschineller Datenübertragung.
Laut § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Beschäftigte in den von Schwarzarbeit besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen verpflichtet, einen amtlichen Ausweis mitzuführen.
Seit dem 4. Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal freigeschaltet.
Versorgungsbezüge sind Arbeitgeberleistungen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen.