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Bundesfreiwilligendienst und Sozialversicherung

Seit 01.07.2011 ist die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehr- bzw. des Zivildienstes ausgesetzt. Neben dem freiwilligen sozialen und dem freiwilligen ökologischen Jahr ist ein weiterer freiwilliger Dienst geschaffen worden.

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) hat zum 01.07.2011 den Zivildienst abgelöst. In diesem Zuge soll der freiwillige Wehrdienst weiter- bzw. fortentwickelt werden.

Bedeutung und Inhalt des BFD

Zuständig für die Regelungen zum BFD ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 

Der BFD soll bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ähnlich einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden.

Der Bundesfreiwilligendienst dauert in der Regel zwischen 6 bis längstens 18 Monate. Darüber hinaus ist im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts auch eine Gesamtdauer von 24 Monaten möglich.

Die Teilnehmer erhalten für ihren Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Auch ein angemessenes Taschengeld wird gewährt. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sind auch entsprechende Geldleistungen möglich.

Zwischen Träger und Teilnehmer am BFD wird ein Vertrag abgeschlossen. Da es sich um eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, ist es allerdings kein Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne.

Trotzdem gelten im Zusammenhang mit einer BFD-Beschäftigung das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz. Außerdem sind im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen das Taschengeld und eventuelle Sachleistungen weiterzuzahlen.

Seit 01.07.2011 werden die Teilnehmer an den freiwilligen Diensten sozialversicherungsrechtlich einheitlich analog der Beschäftigten im Rahmen von sozialen oder ökologischen Jahren behandelt.

Während des Freiwilligendienstes erhalten die Teilnehmer lediglich Unterkunft und Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld. Als angemessen werden 6 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 2024 = 453 Euro angesehen.

Die Zahlung eines Taschengelds, sowie der Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es besteht also grundsätzlich als Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung.

Sollte es vorkommen, dass weder Taschengeld noch Sachbezüge gewährt werden, entsteht keine Versicherungspflicht. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung zu prüfen.

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt bei diesen Personen nicht in Betracht. Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben dem BFD ist versicherungsfrei.

Die Teilnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bemessen sich die Beiträge nach dem gezahlten Taschengeld und nach den Sachbezügen.

Wichtig ist, dass bei den Sachbezügen darauf zu achten ist, dass die Teilnehmer nicht als Auszubildende zu behandeln sind. Der gekürzte Sachbezugswert bei der Unterkunft kommt also nur für unter 18-jährige Teilnehmer in Betracht.

Wenn für mindestens sechs Wochen das Entgelt fortgezahlt wird und somit ein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz. Auch in der Arbeitslosenversicherung gelten diese Regelungen

Ausnahme (nur in der Arbeitslosenversicherung):

Wird der Bundesfreiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, gilt als beitragspflichtige Einnahme die Bezugsgröße (2024 = 3.535 Euro).

Ein unmittelbarer Anschluss ist auch dann noch gegeben, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn des Freiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat liegt.

Hinweis: Die Regelungen des Übergangsbereichs sind nicht anzuwenden!

Tragung der Beiträge

Die Einsatzstelle/Träger haben den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Auftrag des Bundes allein zu tragen. Dies gilt in diesem Fall auch für den Zuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Teilnehmer beim Bundesfreiwilligendienst nehmen nicht an der Umlageversicherung U1 (Krankheit) teil. Sie sind weder bei der Mitarbeiteranzahl, noch bei den Beiträgen zu berücksichtigen. Eine Erstattung ist für diesen Personenkreis also ausgeschlossen.

Für die Umlageversicherung U2 (Mutterschaft) besteht seit 01.07.2012 Beitragspflicht.

In der Insolvenzgeldumlage besteht ebenfalls Beitragspflicht.

Dieser Personenkreis ist von der Zahlung eines Zusatzbeitrages ausgenommen und deshalb von anderen Beschäftigten abzugrenzen. Seit dem 01.01.2012 sind diese Teilnehmer mit dem Personengruppenschlüssel "123" zu melden.

Dies wurde in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 festgelegt.

Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes waren demzufolge aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Gleichstellung für die Zeit ab dem 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 mit dem Personengruppenschlüssel „101“ und seit dem 01.01.2012 mit der Personengruppe "123" zu melden.

Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhalten unter Anderem unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung oder auch ein kleines Taschengeld. Trotzdem bleibt - bei allem Respekt für das ehrenamtliche Engagement - der finanzielle Spielraum eingeschränkt. Viele Bundesfreiwilligendienstleistende („Bufdis“) verdienen sich daher gerne etwas hinzu.

Minijobs bleiben versicherungsfrei

Die Teilnehmer am BFD sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Der BFD gilt als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von geringfügig entlohnten Beschäftigten gelten für den BFD allerdings nicht.

Anders ist es, wenn neben dem BFD zusätzlich ein Nebenjob ausgeübt wird: Ein Minijob ist im Rahmen der üblichen Regeln (Arbeitsentgelt monatlich bis 538 Euro) neben dem BFD ebenso versicherungsfrei möglich wie eine kurzfristige Beschäftigung.

Aushilfsjobs nach der Schulentlassung

Aufpassen müssen Sie allerdings, wenn Sie einen „Jobber“ zur Überbrückung der Zeit zwischen seiner Schulentlassung und seinem anstehenden BFD beschäftigen wollen.

Kurzfristig ausgeübte Beschäftigungen gelten in diesem Fall als berufsmäßig. Sie sind deshalb versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung – auch wenn die Beschäftigungen nicht länger als drei Monate dauern. Das gilt selbst dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen werden soll. Versicherungsfrei bleiben dagegen auch nach der Schulentlassung geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Nebentätigkeiten müssen genehmigt werden

Arbeitsrechtlich sollten Sie daran denken, sich von jedem Nebenjobber bestätigen zu lassen, dass seine Einsatzstelle die vorgesehene Nebentätigkeit bei Ihnen genehmigt hat. Denn der BFD wird grundsätzlich in Vollzeit geleistet. Nebentätigkeiten sollte man sich daher vom Vollzeit-Arbeitgeber immer genehmigen lassen.

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