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Kinderkrankengeld: Anspruch erweitert

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt seit 2024 für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Seit dem 1. Januar 2024 haben Beschäftigte Anspruch auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl der Anspruchstage auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage.

Zudem wird ein Anspruch auf Kinderkrankengeld eingeführt, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus erforderlich ist. In solchen Fällen wird Kinderkrankengeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist. Eine medizinisch erforderliche Notwendigkeit wird bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres angenommen.

Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren erkranktes Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit einer Behinderung besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist zudem, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

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