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Parallel ausgeübte Beschäftigungen

Das deutsche Sozialversicherungsrecht ermöglicht, mehrere Beschäftigungen gleichzeitig auszuüben.

Die Art der Konstellationen der Beschäftigungen entscheidet dabei über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Mehrere parallel ausgeübte geringfügig entlohne Beschäftigungen (sog. Minijobs) werden zusammengerechnet. Soll der Status des Minijobs erhalten bleiben, darf die Summe aller regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen, die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (2024) monatlich nicht überschritten werden.

Ansonsten sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig und bei der Krankenkasse des Beschäftigten anzumelden.

Minijob/s neben Hauptbeschäftigung

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein Minijob ausgeübt, wird dieser nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Minijob ist somit zu beurteilen wie ein regulärer Minijob, solange die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich nicht überschritten wird.

Ab der zweiten parallel ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung wird bzw. werden diese ohne Betrachtung des Arbeitsentgelts auf die Hauptbeschäftigung angerechnet. Sie sind damit sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben der Hauptbeschäftigung ausgeübten Beschäftigungen versicherungsfrei. Die Anmeldung des zweiten und aller weiteren parallelen Minijobs erfolgt in solchen Fällen bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen.

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