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Arbeitgeberdarlehen - Steuerliche Behandlung

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch die Firma oder durch einen Dritten aufgrund des Dienstverhältnisses an Beschäftigte Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Zinsvorteile sind zu versteuern. Die Lohnsteuer ist von der Firma einzubehalten und abzuführen, sofern sie nicht nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent erhoben wird.

Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • § 8 Absatz 2 EStG: z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen
  • § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG: z. B. die Bankangestellte erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags von 1.080 Euro
  • Ein steuerpflichtiger Zinsvorteil liegt nicht vor, wenn ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt wird.

    Freigrenzen

    Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind nur zu versteuern, wenn die Summe der noch offenen Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Zinsvorteile als Sachzuwendung können im Übrigen in die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (bis 2021 = 44 Euro) einbezogen werden.

    Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährt ein zinsloses Darlehen in Form eines Gehaltsvorschusses in Höhe von 2.000 Euro.

    Ergebnis: Die Zinsvorteile sind nicht als Lohn zu versteuern, da der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 Euro nicht übersteigt.

    Ermittlung des Zinsvorteils

    Der geldwerte Vorteil bemisst sich in der Regel nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Fall vereinbart ist.

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