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Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung gewinnt immer mehr an Stellenwert. Die Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Aktuell: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter fördern. 

Dadurch sollen künftig mehr Menschen von einer Betriebsrente profitieren können.

Geplant sind bessere Regelungen im Arbeits- und Steuerrecht und bei der Finanzaufsicht. Laut Bundesregierung haben rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland Anspruch auf eine Betriebsrente. 

In kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist die bAV allerdings oft noch wenig verbreitet.

Mehr Förderung für Geringverdienende

Die gesetzliche Neuregelung sieht unter anderem eine bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Personen mit geringem Einkommen vor. Sowohl die Einkommensgrenze für die staatliche Förderung als auch der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss zur bAV sollen steigen. 

Zusätzlich soll das sogenannte Sozialpartnermodell, mit dem Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert sind, ausgebaut werden: Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen – meist kleinere – daran teilnehmen können.

Mehr Flexibilität

Bei einem Wechsel der Firma sollen Anwartschaften auf eine Betriebsrente leichter mitgenommen werden können oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden. 

Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, sollen unter anderem Pensionskassen im Finanzaufsichtsrecht mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage bekommen.

Gut zu wissen: Das Gesetzgebungsverfahren zur konkreten Umsetzung läuft noch. Wir informieren Sie hier über den Ausgang.

Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Unternehmen und Beschäftigte können zusammen oft eine bessere Rendite erzielen als über eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Einzahlungen.

2025 wurden die steuer- und beitragsfreien Einzahlungsbeträge erhöht, die in die bAV  (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) eingezahlt werden können.

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für 2025 auf 96.600 Euro ergibt sich seit 2025 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 7.728 Euro (8 % von 96.600 Euro).

Verbesserung der steuerlichen Anreize für die bAV

Von der Bundesregierung wurde ein neuer Entwurf für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Unternehmen erhalten einen staatlichen Zuschuss gemäß § 100 EStG. Dieser wird gewährt, wenn sie ihre Beschäftigten beim Aufbau einer bAV zusätzlich zum geschuldeten Lohn finanziell unterstützen. Voraussetzung: Es muss sich um eine kapitalgedeckte bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung handeln. Eine umlagefinanzierte bAV ist nicht begünstigt.

Nur Beiträge für Beschäftigte mit erstem Arbeitsverhältnis werden gefördert. Begünstigt sind somit Beschäftigte, die nach Steuerklassen I bis V abgerechnet werden. Dies gilt auch für diejenigen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn im ersten Arbeitsverhältnis beziehen.

Falls die Bedingungen erfüllt sind, können Unternehmen bei der nächsten Anmeldung zur Lohnsteuer den BAV-Förderbetrag geltend machen. Dies geschieht durch eine Verrechnung mit der Steuerlast, die er für Löhne zahlen muss.

Der Förderbetrag beträgt bis 2026 im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Beitrags. Die Obergrenze liegt bei 288 Euro (= 30 % von 960 Euro).

Ab 2027 soll der Betrag von 288 Euro auf 360 Euro erhöht werden. Der Förderbetrag beträgt danach im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Beitrags des Unternehmens, höchstens 360 Euro. Unternehmen, die 1.200 Euro in die kapitalgedeckte bAV ihrer Beschäftigten einzahlen, können die Höchstförderung von 360 Euro in Anspruch nehmen. Dies entspricht 30 % von 1.200 Euro.

Die Mindesteinzahlung muss weiterhin jährlich 240 Euro betragen.

BAV-Förderbetrag 2027 im Überblick

  • Erforderliche Mindesteinzahlung 240 Euro
    Mindest-Förderbetrag 72 Euro (30 % von 240 Euro)
  • Begünstigte Einzahlung bis höchstens 1.200 Euro (statt zuvor bis höchstens 960 Euro)
    Höchst-Förderbetrag 360 Euro (30 % von 1.200 Euro)
  • Förderung nur für Geringverdiener

    Gefördert wird nur die bAV von Geringverdienern. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf bis 2026 der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt der einzelnen Beschäftigten nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen.

    Diese Grenze soll ab 2027 dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Grenze 3 % der BBG (für 2025 = 3 % von 96.600 Euro = 2.898 Euro).

    Für den Förderbetrag maßgebende monatliche Arbeitslohngrenze

    Bis 2026Ab 2027
    2.575 Euro3 % der BBG zur Rentenversicherung

    Steuerfreiheit

    Der mit einem bAV-Förderbetrag begünstigte Beitrag von Unternehmen ist nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 1.200 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG der übrigen Einzahlungen in die kapitalgedeckte bAV bleibt unberührt.

    Blick zur Sozialversicherung

    Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (2025 = 3.864 Euro).

    Beispiel: Ein Unternehmen zahlt 2025 für seine Arbeitnehmerin Beiträge in Höhe von jährlich 7.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse.

    Der Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, da er geringer ist als 7.728 Euro. Er ist aber lediglich in Höhe 3.864 Euro beitragsfrei (= 4 % von 96.600 Euro) und in Höhe von 3.136 Euro beitragspflichtig (7.000 Euro - 3.864 Euro).

    Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge auf das steuerfreie Volumen

    Damit es nicht zu einer doppelten steuerlichen Förderung kommt, sind auf den steuerfreien Höchstbetrag Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. 

    Steuerfreier Höchstbetrag 2025 (8 % der Beitragsbemessungsgrenze) 7.728 Euro
    ./. tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (max. 1.752 Euro nach § 40b EStG)   - 1.752 Euro
    verbleibendes steuerfreies Volumen 2025 5.976 Euro

    Beispiel: Ein Unternehmen zahlt 2025 für einen Mitarbeiter Beiträge in Höhe von jährlich 6.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Dazu zahlt er seit dem Jahr 2000 jährlich Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 240 Euro, die pauschal mit 20 % versteuert werden.

    Der steuerfreie Höchstbetrag von jährlich 7.728 Euro vermindert sich um den pauschal besteuerten Direktversicherungsbeitrag von 240 Euro. Das verbleibende steuerfreie Volumen beträgt somit noch 7.488 Euro (7.728 Euro abzüglich 240 Euro). Die 6.000 Euro, die in die Pensionskasse eingezahlt werden, können insgesamt steuerfrei bleiben.

    Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z. B. eine Zusatzversorgungskasse sind gegebenenfalls steuerfrei oder pauschalierungsfähig. Ab 2025 sind Einzahlungen bis zu 4 % (zuvor 3 %) der Beitragsbemessungsgrenze vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 % pauschal besteuert werden. 

    Beispiel: In die umlagefinanzierte Pensionskasse werden jährlich 5.000 Euro eingezahlt. Das steuerfreie Volumen beträgt 3.864 Euro (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 96.600 Euro). Somit bleibt 2025 noch Raum für eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 1.136 Euro.

    2018 wurde ein gesetzlich verpflichtender Firmenzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Das gilt, wenn Beschäftigte Teile ihres Entgelts im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds umwandeln und in die jeweilige betriebliche Altersversorgung einzahlen.

    Seit dem 1. Januar 2022 greift die Zuschusspflicht der Arbeitgebenden auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden sind. 

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    Die gesetzliche Beteiligung beträgt grundsätzlich 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag. Der Zuschuss ist nur dann zu gewähren, wenn sich durch die Entgeltumwandlung eine Ersparnis von Firmenbeiträgen in der Sozialversicherung ergibt. Kommt es zu keiner Beitragsersparnis, ist kein Zuschuss zu zahlen.

    Die vollen 15 % sind nur dann zu gewähren, wenn die Firma durch die Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung mindestens 15 % spart – bezogen auf den Entgeltumwandlungsbetrag.

    Das Bundeskabinett hat am 18. September 2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden – insbesondere für Geringverdiener und Beschäftigte in KMU (kleine und mittlere Unternehmen). 

    Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern. Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verfügt laut Bundesregierung derzeit gut die Hälfte (53,5 %) über eine Betriebsrentenanwartschaft. Besonders in KMU und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz „entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können“.

    Verbesserungen beim BAV-Förderbetrag

    Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von anfangs max. 2.200 Euro eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) hatte unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 % von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 % von 480 Euro) betragen.

    Als zusätzlicher Anreiz für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern ist der BAV-Förderbetrag mit dem sog. Grundrentengesetz ab dem Jahr 2020 von max. 144 Euro auf max. 288 Euro verdoppelt worden; förderfähig sind also seither zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu höchstens 960 Euro (30 % von 960 Euro = 288 Euro).

    Und weil – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen dazu führen würden, dass Beschäftigte aus dem Kreis der vom BAV-Förderbetrag Begünstigten „herauswachsen“, hatte man außerdem die monatliche Einkommensgrenze von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben; auch die Tages-, Wochen- und Jahreswerte wurden entsprechend angepasst.

    Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen von Unternehmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Unternehmen sollen durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen nicht begünstigt.

    Dynamische Einkommensgrenze

    Der BAV-Förderbetrag kann seit 2020 nur in Anspruch genommen werden, wenn der monatliche Bruttoarbeitslohn nicht mehr als 2.575 Euro beträgt (2018/2019 nicht mehr als 2.200 Euro). Laut Gesetzesbegründung würden die regelmäßigen Lohn- und Gehaltssteigerungen nach wie vor dazu führen, dass Beschäftigte aus dem Kreis der Begünstigten „herauswachsen“.

    Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Unternehmen finanzierten betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen weiter zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze dynamisch auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt: 96.600 Euro x 3 % = 2.898 Euro (2025).

    Mindest- / Höchstförderbetrag

    Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sich beim Mindestförderbetrag nichts ändern: mindestens 72 Euro (30 % von 240 Euro). Dagegen wird der Höchstförderbetrag als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung von max. 288 Euro auf max. 360 Euro angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu max. 1.200 Euro gefördert.

    Beispiel:

    Eine Arbeitnehmerin (2.600 Euro/Monat) hat vor fünf Jahren eine Direktversicherung abgeschlossen. In diese zahlt sie per Entgeltumwandlung monatlich 125 Euro steuer-/beitragsfrei ein. Ihr Arbeitgeber zahlt vierteljährlich (März, Juni, September, Dezember) jeweils zum Monatsende mit 375 Euro Beiträge in derselben Höhe – ebenfalls steuer-/beitragsfrei.

    Die bisherige Einkommensgrenze für den BAV-Förderbetrag (2.575 Euro/Monat) ist bis Ende 2024 überschritten, ab dem 1. Januar 2025 aber nicht mehr (2.898 Euro/Monat). Die Förderbeträge, die der Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldungen (Zeile 22) geltend machen kann, betragen:

  • 03/2025   =   375 Euro x 30 % = 112,50 Euro
  • 06/2025   =   375 Euro x 30 % = 112,50 Euro
  • 09/2025   =   375 Euro x 30 % = 112,50 Euro
  • 12/2025 (Differenz Höchstförderbetrag)    =   75 Euro x 30 % = 22,50 Euro
     
  • Insgesamt   =   360,00 Euro
  • Wichtig: Wie schon bisher besteht auch zukünftig Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings werden aufgrund der Beitragsfreiheit verringerte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt.

     

     

     

     

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