Betriebsfeiern aus steuerlicher Sicht
Betriebsveranstaltungen stehen immer wieder im Fokus von Lohnsteueraußenprüfungen.
Hintergrund
Zuwendungen der Firma an Beschäftigte und Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Soweit die Zuwendungen des Unternehmens den Betrag von 110 Euro je Betriebsfeier und teilnehmender Person nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Lohn. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Teilbetriebs offensteht.
Steuerpflichtige Zuwendungen
Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Unternehmens, einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon,
- ob sie einzelnen Beschäftigten individuell zurechenbar sind oder
- ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung handelt, die die Firma gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Voraussetzungen zur Anwendung des Freibetrags
Zu beachten ist, dass zur Anwendung des Freibetrags
- die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss und
- die Nichtbesteuerung, d. h. die Berücksichtigung des Freibetrags, nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gilt.
Lohnsteuerpauschalierung
Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wird der Grenzbetrag von 110 Euro überschritten, besteht für Firmen für den übersteigenden Teil die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zu übernehmen.
Wenn das Unternehmen die Pauschalsteuer übernimmt, entfällt eine individuelle Besteuerung bei den Beschäftigten.
Beispiel | Ein Unternehmen führt im Jahr 2024 drei Betriebsveranstaltungen mit Kosten von 60 Euro, 110 Euro bzw. 160 Euro pro teilnehmender Person durch. Die Beschäftigten nehmen an allen drei Veranstaltungen teil. |
2024 | Es werden die zweite und dritte Feier als begünstigt angesehen (Wahlrecht!), um den Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Feier optimal auszunutzen. Steuerpflichtig sind 60 Euro für die erste und 50 Euro für die dritte Feier; diese Beträge können aber pauschal mit 25 % versteuert werden. |
Aktuell: Steuerstreit um die Pauschalierungsmöglichkeit
Ist die Lohnsteuerpauschalierung auch möglich, wenn die Betriebsfeier nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht? Oder gilt diese Voraussetzung nur bei der Anwendung des Freibetrags von 110 Euro?
Lösung des Bundesfinanzhofs: Der BFH hat klargestellt, dass eine pauschalierungsfähige Betriebsveranstaltung auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag von 110 Euro kann allerdings nicht angewendet werden(BFH v. 27.03.2024 – VI R 5/22).
Auch wenn der Freibetrag von 110 Euro nicht zum Zuge kommt, sollte immer geprüft werden, ob nicht zumindest die Lohnsteuerpauschalierung möglich ist.
Beispiel: Nur die Führungskräfte einer Firma sind zu einer Rheinschifffahrt eingeladen. Die Kosten belaufen sich auf je 100 €. Der Freibetrag in Höhe von 110 € kann nicht angewendet werden, die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % schon.
Sozialversicherungsfreiheit pauschal versteuerter Beträge
Pauschal versteuerte Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Dies gilt nur, wenn die Einnahmen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal versteuert werden.
Werden sie nicht bis spätestens Ende Februar des Folgejahres versteuert, sind Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig (BSG vom 23.4.2024 – B 12 BA 3/22 R).