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Doppelte Haushaltsführung: steuerfreie Leistungen

Unternehmen können Mitarbeitende finanziell unterstützen.

Prinzipiell gilt: Die notwendigen Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Unternehmen steuerfrei erstattet werden. Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass man außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).

Eigener Hausstand muss vorhanden sein

Neben dem eigenen Hausstand als Eigentümer oder Mieter ist auch eine nicht-bagatellhafte finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn beispielsweise im Haushalt der Eltern lediglich ein Zimmer oder eine Wohnung unentgeltlich bewohnt wird.

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Wird sich mit mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) beteiligt, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.

Praxistipps

Pauschalbesteuerung bei Familienheimfahrten

Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale anzusetzen. Sie beträgt

Praxistipps

Gut zu wissen: Teil 2 der aktuellen Rechtsprechungstendenzen erscheinen in der kommenden Ausgabe des SBK-Arbeitgeber-Newsletters.

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