Doppelte Haushaltsführung: steuerfreie Leistungen
Unternehmen können Mitarbeitende finanziell unterstützen.
Prinzipiell gilt: Die notwendigen Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Unternehmen steuerfrei erstattet werden. Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass man außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).
Eigener Hausstand muss vorhanden sein
Neben dem eigenen Hausstand als Eigentümer oder Mieter ist auch eine nicht-bagatellhafte finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn beispielsweise im Haushalt der Eltern lediglich ein Zimmer oder eine Wohnung unentgeltlich bewohnt wird.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Wird sich mit mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) beteiligt, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
Praxistipps
- Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist eine Einmalzahlung als Kostenbeteiligung ausreichend (BFH vom 12.01.2023 - VI R 39/19).
- Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich. Deshalb ist die nur punktuelle Übernachtung am (auswärtigen) Ort der ersten Tätigkeitsstätte (auch in einem nur tageweise angemieteten Hotelzimmer) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung begünstigt.
- Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann vom Betrieb eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit einem vorhandenen eigenen Hausstand ohne Nachweis unterstellt werden.
- Bei anderen Beschäftigten darf die Firma einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn schriftlich erklärt wird, dass neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch außerhalb des Beschäftigungsortes ein eigener Hausstand besteht, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Pauschalbesteuerung bei Familienheimfahrten
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale anzusetzen. Sie beträgt
- für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte 0,30 Euro und
- bis 2026 für jeden weiteren vollen Kilometer 0,38 Euro.
Praxistipps
- Unternehmen können einen Zuschuss zur Familienheimfahrt bis zur Höhe der jeweils möglichen Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern.
- Bei Nutzung eines Firmenwagens entfällt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils. Dafür kann in der Steuererklärung keine Entfernungspauschale angesetzt werden.
Gut zu wissen: Teil 2 der aktuellen Rechtsprechungstendenzen erscheinen in der kommenden Ausgabe des SBK-Arbeitgeber-Newsletters.