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Firmenwagennutzung: Neues zur Besteuerung

Die Dienstwagenbesteuerung steht immer wieder im Fokus bei Lohnsteueraußenprüfungen.

Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 wurde die Elektromobilität weiter gefördert. Die Listenpreisgrenze für reine Elektro-Firmenwagen und für die Berechnung des geldwerten Vorteils auf Basis von 25 Prozent steigt auf 70.000 Euro.

Geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens

Überlassen Unternehmen den Beschäftigten einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein sogenannter Sachbezug vor. Dieser Arbeitslohn wird grundsätzlich mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung besteuert.

Zusätzlich sind monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 2f. des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Nutzung eines reinen Elektrofirmenwagens

Handelt es sich um ein reines Elektrofahrzeug und wurde es erstmals nach dem 31.12.2018 überlassen, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro, wird der Bruttolistenpreis nur zu 25 Prozent angesetzt.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die günstigere Einstufung auf 25 Prozent von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Grenzwertanhebung

Der auf 70.000 Euro angehobene Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Wichtig: Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem das E-Fahrzeug erstmals überlassen wird.

Wechsel des Nutzungsberechtigten

Wurde das Elektrofahrzeug beispielsweise bereits in 2023 einem Beschäftigten zur Privatnutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel in 2024 bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Die Neuregelung kann also bei einem Fahrzeugtausch innerhalb des Unternehmens nicht angewendet werden.

Beispiel
Die erstmalige Anschaffung des Elektroautos als Firmenwagen erfolgte in 2023. Die erstmalige Überlassung des Kfz an Arbeitnehmer A (Listenpreis 70.000 €) erfolgte ebenfalls noch in 2023. 
Folge: Bewertung auf der Grundlage von 50 % des Listenpreises.

Abwandlung: Ausscheiden des A aus dem Unternehmen am 01.07.2024 und Überlassung des Elektroautos nunmehr an Arbeitnehmer B.

Folge: Der Arbeitnehmer-Wechsel führt nicht zu einer Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils. Das heißt, dass die beschriebene, günstigere Neuregelung für Elektro-Fahrzeuge auch über 60.000 € hinaus bis zu 70.000 € Listenpreis nicht greift.

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