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AAG: Maschinelles Erstattungsverfahren

Optimierung des AAG-Erstattungsverfahrens geht weiter

Seit dem 01.07.2023 stellen die Sozialversicherungsträger das SV-Meldeportalzur Verfügung. Mit dem SV-Meldeportal ist es möglich, den Datensatz „Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen“ DSER an die Einzugsstellen zu übermitteln. Das Verfahren ist für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie Mutterschaft und Beschäftigungsverbot anwendbar.

Änderungen im AAG-Erstattungsverfahren

Zum 1. Januar 2022 wurden Änderungen im Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) umgesetzt. Betroffen sind vor allem Zeiten der Beschäftigungsverbote bei schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Voraussichtlicher Entbindungstag

Für die Überprüfung der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für ein Beschäftigungsverbot bzw. für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird die Mutterschutzfrist anhand des voraussichtlichen Tages der Entbindung errechnet.

Insbesondere für geringfügig Beschäftigte muss der voraussichtliche Entbindungstag zwingend recherchiert oder beim Arbeitgeber angefordert werden, da er der Minijob-Zentrale systemseitig nicht vorliegt. Dies führte allein im Kalenderjahr 2019 dazu, dass in 24.301 Fällen eine Nachfrage beim Arbeitgeber erfolgen musste.

Nach dem Mutterschutzgesetz sollen schwangere Frauen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Den Arbeitgebern dürfte somit in der Regel der voraussichtliche Tag der Entbindung bekannt sein. Im Übrigen kann ein Beschäftigungsverbot nur dann umgesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und mithin der voraussichtliche Tag der Entbindung mitgeteilt wurde. Aus den vorgenannten Gründen ist die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstages seit dem 1. Januar 2022 obligatorisch.

Aufnahme Datensatz-ID-Ursprungsmeldung

Die Angabe der „Datensatz-ID-Ursprungsmeldung“ wurde bereits in zahlreichen Dialogverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Krankenkassen umgesetzt. Sie dient zur besseren Zuordnung von Stornierungsmeldungen. Damit die Arbeitgeber auch im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG von diesen Steuerungs- respektive Identifizierungsmerkmalen partizipieren können, werden die Datensätze Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen (DSER) und Rückmeldung AAG (DSRA) um das entsprechende Datenfeld erweitert.

Datenfeld wird gestrichen

Das Feld ART DER ABRECHNUNG (End-/Zwischenabrechnung) diente den Krankenkassen bisher für die Erhebung der Anzahl der Erstattungsfälle und den Umfang der Erstattungen. Diese Daten werden in einer amtlichen Statistik für das Bundesgesundheitsministerium erhoben. Es stellte sich aber heraus, dass in dem Feld nicht immer der korrekte Wert übermittelt wurde und insofern die ermittelten Werte nicht vollumfänglich valide waren. Da die Krankenkassen zukünftig für die Erhebung der Daten nicht mehr auf das Feld ART DER ABRECHNUNG abstellen, wurde dieser Wert zum 1. Januar 2022 gestrichen.

Mehr zum Thema:

Umlageversicherung U1/U2

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