Zur Teilnahme an der U1 sind alle Unternehmen verpflichtet, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme/Nichtteilnahme kann sich grundsätzlich nur mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ändern. Abzuführen ist die Umlage für jeden Beschäftigten, auch wenn ausschließlich Aushilfen beschäftigt werden.
Sie führen erstmals Beiträge zur Umlageversicherung U1 an die SBK ab?
Dann können Sie zwischen dem Premiumtarif (70 % Erstattung) und dem Basistarif (50 % Erstattung) ab Beginn der Umlagepflicht wählen - vorausgesetzt Ihr Antrag geht bis zum Ende des Monats, in dem erstmalig Umlagebeiträge abzuführen sind, bei der SBK ein.
Für den Wechsel zwischen dem Premium- und Basistarif gilt die Ausschlussfrist. Das heißt, Sie haben die SBK bis zum 31.01.2023 schriftlich zu informieren. Der gewählte Tarif gilt dann rückwirkend ab 01.01.2023.
Ihre Wahl gilt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn Sie nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres einen anderen Tarif wählen.
Wie errechnet sich die Betriebsgröße?
Mitzuzählen sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach einem bestimmten Gewichtungsprinzip. Mitzuzählen sind Beschäftigte, die wöchentlich
- nicht mehr als 10 Stunden arbeiten: mit dem Faktor 0,25
- nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,50
- nicht mehr als 30 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,75
- mehr als 30 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 1,00
Nicht mitzuzählen sind Beschäftigte in Berufsausbildung, Beschäftigte in Elternzeit, Heimarbeitende, Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst, Schwerbehinderte, Vorruhestandsgeldbeziehende sowie Familienangehörige in der Landwirtschaft.
Was passiert, wenn der Betrieb nicht das gesamte Jahr bestand?
In diesem Fall besteht die Umlagepflicht nur, wenn während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Aus welchem Betrag wird der Umlagebeitrag errechnet?
Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten -höchstens jedoch aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: West 7.550, Ost 7.450 Euro; 2023: West 7.300 Euro, Ost 7.100 Euro). Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Umlagezahlung während Kurzarbeit
Während Kurzarbeit sind die Umlagen zu den Umlageverfahren U1 und U2 ausschließlich von dem Ist-Entgelt zu berechnen. Das Kurzarbeitergeld wird nicht nur Berechnung der Umlagen herangezogen. Des Weiteren findet auch keine Berechnung eines fiktiven Entgelts statt.
Zum Ist-Entgelt zählen neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) beispielsweise auch die Feiertagsvergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG und der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, die während des Kurzarbeitszeitraums vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Erstattungshöhe: Was wird erstattet?
Je nach Wahl des Umlagetarifes werden 70 % bzw. 50 % des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes erstattet.
Da von Einmalzahlungen keine Umlagebeiträge abzuführen sind, können sie bei den Erstattungen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist mit dem Erstattungssatz (70 % bzw. 50 %) abgegolten.
Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze (Bruttoarbeitsentgelt) 2024 | Erstattung 70 % (Premiumtarif) | Erstattung 50 % (Basistarif) |
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251,67 Euro (West) | 176,17 Euro | 125,84 Euro |
248,33 Euro (Ost) | 173,83 Euro | 124,17 Euro |
Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze (Bruttoarbeitsentgelt) 2023 | Erstattung 70 % (Premiumtarif) | Erstattung 50 % (Basistarif) |
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243,33 Euro (West) | 170,33 Euro | 121,67 Euro |
236,67 Euro (Ost) | 165,67 Euro | 118,34 Euro |