Arzneimittel & Verbandmittel

Alle Informationen zu Zuzahlungen und Rabattverträgen bei Arzneimitteln

Häufig sind Arznei- und Verbandmittel ein wichtiger Baustein in der Therapie, sei es bei einem kleinen Infekt oder einer länger andauernden Erkrankung. Wir unterstützen Sie beim Gesundwerden und übernehmen für verschreibungspflichtige Medikamente einen Großteil der Kosten. Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes zu Arznei- und Verbandmitteln, Rabattverträgen, zu den Zuzahlungsregelungen, was die Rezeptfarben bedeuten und vieles mehr.

Aktueller Hinweis: Lieferengpässe bei Arzneimitteln

Aktuelle Informationen zu Lieferengpässen bei bestimmten Arzneimitteln finden Sie auf dieser Seite.

Medikamente auf Rezept

Verordnet Ihnen die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel auf Kassenrezept, übernehmen wir für Sie einen Großteil der Kosten. Sie leisten einen geringen Anteil selbst, die sogenannte Zuzahlung. Die Zuzahlung für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel beträgt in der Regel 10 % vom Abgabepreis, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. In jedem Fall zahlen Sie nie mehr, als das Arzneimittel kostet. Das heißt, dass Medikamente unter 5 € zuzahlungsfrei sind.
 

Beispiele für Zuzahlungen:

Preis verordnetes MedikamentZuzahlung
3 €keine Zuzahlung
12 €5 € (Mindestbetrag Zuzahlung)
80 €8 € (10 % Zuzahlung)
150 €10 € (Höchstbetrag Zuzahlung)

 

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

In diesen Fällen muss generell keine Zuzahlung geleistet werden:

Neben diesen Fällen gibt es noch eine Zuzahlungsbefreiung für Personen, deren Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze übersteigt. Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent vom Bruttoeinkommen im Kalenderjahr. Liegt eine chronische Erkrankung vor, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Auf Antrag können sich diese Personen von der Zuzahlung für dieses Kalenderjahr befreien lassen. Mehr Informationen zu dieser Regelung finden Sie auf der Seite Zuzahlungsbefreiung.

 

Rabattverträge

Für viele verschreibungspflichtige Arzneimittel haben wir sogenannte Rabattverträge mit Pharmaunternehmen geschlossen. Wenn Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Arzneimittel verordnet, bekommen Sie deshalb in der Apotheke ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat eines SBK-Vertragspartners.

Diese Preisnachlässe ermöglichen uns die qualitativ hochwertige Versorgung unserer Versicherten zu angemessenen Preisen. Diese Einsparungen sind für Sie konkret in stabilen Beitragssätzen spürbar.

Unsere aktuellen rabattierten Arzneimittel inkl. der jeweils fälligen Zuzahlung finden Sie in unserer Arzneimittelsuche:

Rabattierte Arzneimittel

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt weiterhin ein bestimmtes Medikament verschreiben. Dies tut er, indem er "Aut-idem" ("oder das Gleiche") auf dem Rezept ankreuzt. Es müssen also keine notwendigen Arzneimittel selbst bezahlt werden oder Medikamente eingenommen werden, die man nicht verträgt.

 

Festbeträge

Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, bis zu dem die gesetzlichen Krankenkassen – also auch die SBK – ein verschriebenes Präparat übernehmen dürfen. Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen einheitlich für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.

Liegt der vom Herstellenden festgelegte Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, tragen die Patientinnen und Patienten die Differenz zusätzlich zur Zuzahlung. Dieses sind die sogenannten Mehrkosten. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach Alternativen ohne Mehrkosten, denn in der Regel steht ein mehrkostenfreies Präparat zur Verfügung.

Versorgung mit Verhütungsmitteln

Als SBK-Kundin haben Sie bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (also bis zum Tag des 22. Geburtstags) Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.

Folgende Verhütungsmittel gibt es auf Kassenrezept:

So bekommen Sie Verhütungsmittel:

Die Frauenarztpraxis stellt Ihnen ein entsprechendes Kassenrezept aus. Das Präparat selbst und die ärztliche Leistung wird – für Sie ganz einfach – über die SBK-Gesundheitskarte abgerechnet.

Welche Kosten übernimmt die SBK?

Für verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen wir einen Großteil der Kosten - Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung.

So bekommen Sie Arzneimittel und Verbandmittel:

Legen Sie Ihr ärztliches Rezept einfach in Ihrer Apotheke vor. Sie erhalten dann das verschreibungspflichtige Medikament oder Verbandmittel und zahlen die gesetzliche Zuzahlung. Wenn der Preis des Medikaments den Festbetrag der gesetzlichen Krankenkassen für dieses Medikament übersteigt, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. In der Regel kann Ihnen jedoch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein alternatives Präparat ohne Mehrkosten verschreiben.

Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Privatrezepten übernehmen Sie die Kosten selbst. Diese Kosten dürfen von der SBK als gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommen werden.

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