Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres bisherigen Bruttogehaltes, aus dem Beiträge gezahlt worden sind, aber höchstens 90 % des Nettogehaltes. Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können das Krankengeld noch auf bis zu 100 % erhöhen. Entgeltumwandlungen können die Höhe des Krankengeldes verringern. Das Höchstkrankengeld beträgt pro Kalendertag 120,75 € für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €).
Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) | 2.250 € |
Nettoarbeitsentgelt | 1.650 € |
Berechnung und Ergebnis:
(Brutto-)Regelentgelt (2.250 €: 30 Tage) | 75 € |
Nettoarbeitsentgelt (1.650 €: 30 Tage) | 55 € |
70 % des Regelentgelts (75 €) | 52,50 € |
90 % des Nettoarbeitsentgelts (55 €) | 49,50 € |
Krankengeld | 49,50 € |
Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben.
Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.
Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.
Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.
Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.
Voraussetzung für Krankengeld ist, dass Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag gewählt haben. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem bisherigen Arbeitseinkommen, bevor Sie erkrankt sind. Dies allerdings maximal bis zu dem Einkommen, aus dem Beiträge gezahlt wurden.
Ihr Krankengeld beträgt 70% des durchschnittlichen täglichen Arbeitseinkommens, höchstens 120,75 € pro Kalendertag für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €). Haben Sie zuletzt negative Einkünfte erzielt, können wir Ihnen kein Krankengeld auszahlen.
Sonstige Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Einkommensänderungen, die uns nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden, können bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Das zuletzt beitragspflichtige Arbeitseinkommen bleibt maßgebend.
Bei einer vorbehaltlichen Einstufung der Beitragshöhe berechnen wir das Krankengeld trotzdem endgültig. Die Berechnung erfolgt aus dem Arbeitseinkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung unterliegt. Bei einer nachträglichen Anpassung der Beiträge und Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens erfolgt keine Neuberechnung des Krankengeldes.
Selbstständige können zudem mit dem Premiumtarif ein höheres Krankengeld absichern. Nähere Informationen zum Premiumtarif finden Sie auf der Seite Krankengeldtarif für hauptberuflich Selbstständigeoder Krankengeldtarif für Kunstschaffende und Publizierende.
Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält. Wir ziehen die Beitragsanteile vor der Auszahlung des Krankengeldes ab und überweisen sie zusammen mit den von uns zu zahlenden Beitragsanteilen an die jeweilige Versicherung. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.
Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung stiegen und Eltern mit mehreren Kindern wurden bessergestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Das Krankengeld ist genauso hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie zuletzt erhalten haben. Die Agentur für Arbeit übermittelt uns die erforderlichen Informationen zu Ihrem Arbeitslosengeld automatisch.
Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben. Neue Pflege-Beiträge wirken sich auf das Krankengeld aus. Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung steigen und Eltern mit mehreren Kindern bessergestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.
Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.
Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.
Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.
Wenn Sie eine vertraute Person im Krankhaus begleiten und unterstützen, dann können Sie während dieser Krankenhausbehandlung Krankengeld erhalten.
Wir helfen Ihnen gerne in dieser individuellen Lebenssituation. Hier gibt es unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten. Sprechen Sie daher bitte direkt Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater an. Die Kontaktdaten finden Sie hier.