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Schwanger und krank: Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot?

Wann werden Schwangere regulär krankgeschrieben, wann können Ärztinnen und Ärzte ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen?

Artikel nach Kategorien filtern #Frauengesundheit #Familie #Medizin #Krankenversicherung #Schwangerschaft
Bildquelle: SBK

Typische Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit oder Rückenschmerzen führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine Schwangere ihrem Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht mehr nachgehen kann. Verschiedene Umstände können Ärztinnen und Ärzte jedoch dazu veranlassen, schwangere Berufstätige krank zu schreiben oder ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. „Arbeitsunfähig ist die Schwangere, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann oder die Beschäftigung zur Verschlimmerung der Krankheit beitragen würde. Ein individuelles Beschäftigungsverbot hingegen wird von der Ärztin oder dem Arzt ausgesprochen, wenn sie oder er der Meinung ist, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, wenn die Frau weiter arbeitet“, erklärt Daniel Jakobi, Fachexperte für Arbeitsunfähigkeit bei der SBK.

Individuelles Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist eine spezielle Regelung zum Schutz von Mutter und ungeborenem Kind. Hierfür muss die Schwangere nicht krank im herkömmlichen Sinne sein. Die Ursachen dafür können zahlreich sein – auch psychische Belastungen, besonders beschwerliche Arbeitswege oder subjektive Empfindungen wie Übelkeit verursachende Essensgerüche bei Kantinenmitarbeitenden können eine Schwangerschaft soweit gefährden, dass die Ärztin oder der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dabei kann sie oder er entscheiden, ob ein totales Beschäftigungsverbot notwendig ist oder auch nur Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit einschränkt. Wichtig zu wissen: Im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt vom Arbeitgebenden weiter gezahlt.

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Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall

Die Arbeitsunfähigkeit unterliegt bei Schwangeren den gleichen Richtlinien wie bei Nicht-Schwangeren. Sie wird von der Ärztin oder dem Arzt auf dem so genannten „Gelben Schein“, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bestätigt. Das heißt auch: Die Schwangere erhält in der Regel für sechs Wochen ihr Gehalt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber weiter in der vollen Höhe gezahlt, danach besteht Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses liegt bei Beschäftigten bei rund 70 Prozent des Brutto-Gehalts, der Höchstbetrag sind 128,63 Euro pro Kalendertag (Stand 2025).

SBK-Experte Jakobi erklärt: „Grundsätzlich schließen sich individuelles Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Hat beispielsweise eine Erzieherin oder ein Erzieher in einer Kinderkrippe nicht alle für den Schutz des Ungeborenen notwendigen Impfungen, spricht die Ärztin oder der Arzt bei Bedarf ein individuelles Beschäftigungsverbot aus und sie geht nicht mehr zur Arbeit. Zieht sie sich dann auch noch eine schwere Erkältung zu, muss zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgelegt werden." Weitere Informationen zum Thema Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit finden Sie hier.

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