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Selbstständige

Alles Wichtige rund um die Krankenversicherung für Selbstständige

Wenn man selbstständig tätig ist, hat man vor allem eines: wenig Zeit. Deshalb steht Ihnen bei uns Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater zur Seite, die oder der Ihnen viele Dinge abnimmt und Sie berät.

Eine Frau arbeitet im Homeoffice und nimmt gerade mit einem Headset an einer Videokonferenz teil.

Ihre Vorteile bei der SBK:

  • Sie haben einen persönlichen Ansprechpartner oder eine persönliche Ansprechpartnerin.
  • Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob Ihr Tarif zu Ihnen passt und erinnern Sie regelmäßig daran, Ihren Einkommensteuerbescheid einzureichen.
  • Sofern Ihr Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind keine Nachweise zur Ermittlung Ihrer Beiträge erforderlich.
  • Sinken Ihre Einkünfte, etwa im Ruhestand, dann verringern sich für die Zukunft auch Ihre Beiträge. Bei einer privaten Krankenversicherung für Selbstständige sind die Beiträge dagegen nicht einkommensabhängig und steigen im Alter oft an.
  • Mit unserem Krankengeld für Selbstständige erhalten Sie Unterstützung von uns, wenn es einmal nicht so gut läuft.
  • Sie wollen zur SBK wechseln? Jetzt kostenlosen Beratungstermin vereinbaren

    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige 2024

    Bemessungsgrundlage

    Die Höhe der Beiträge für Selbstständige ist einkommensabhängig. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge Ihrer individuellen Einkommenssituation angepasst sind. Ihr Beitrag wird aus dem Beitragssatz der SBK und der Höhe Ihres Gesamteinkommens berechnet. Verfügen Sie neben Ihrem Brutto-Gewinn zum Beispiel über Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte, werden auch diese zu Ihrem Gesamteinkommen gerechnet.

    Wenn Ihre Einnahmen unter der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 1.178,33 € (2024) liegen, dann werden die Beiträge mindestens aus diesem Betrag berechnet. Liegen Ihre Einnahmen über der Maximalbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 5.175 € (2024), so zahlen Sie maximal die aus diesem Wert errechneten Beiträge.

    Das heißt, dass Sie 2024:

  • mindestens aus einem Einkommen von monatlich 1.178,33 € und
  • höchstens aus einem Einkommen von monatlich 5.175 € Beiträge zahlen.
  • Krankenkassen-Beitrag

    Aktuell beträgt der ermäßigte Beitragssatz 15,7 % und der allgemeine Beitragssatz 16,3 %, jeweils inklusive SBK-Zusatzbeitrag. Ob Sie den ermäßigten oder den allgemeinen Beitragssatz zahlen, hängt von Ihrem Anspruch auf Krankengeld für eine längere Arbeitsunfähigkeit ab.

    Selbstständige, die bei Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können bei uns den Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit wählen. Diese Absicherung schließt auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein. In diesem Fall bezahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 16,3 %. 

    Das gesetzliche Krankengeld wird aus Ihrem regelmäßigen Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit berechnet, maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175 €. Das Krankengeld beträgt 70 % dieses letzten Brutto-Arbeitseinkommens, abzüglich des aus dem Krankengeld zu zahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.

    Sie entscheiden also über Ihren Leistungsumfang und damit auch über Ihren Beitragssatz. Den Anspruch auf Krankengeld können Sie jederzeit hinzu- oder abwählen. Entscheiden Sie sich für die Absicherung mit dem gesetzlichen Krankengeld, so sind Sie an diese Wahl drei Jahre gebunden. Die Absicherung mit dem gesetzlichen Krankengeld können Sie in der Meine SBK-App wählen.

    Zur Auswahl

     

    Pflegekassen-Beitrag

    Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Dieser gilt für Versicherte mit einem Kind oder für Versicherte unter 23 Jahren.

    Versicherte ab zwei Kindern werden abhängig von der Anzahl der Kinder entlastet. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt eine Entlastung um 0,25 Prozentpunkte vom Basis-Beitragssatz. Eine Aufstellung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder finden Sie hier.

    Für Versicherte über 23 Jahren und ohne Kinder beträgt der Beitragssatz 4,0 %.

    BeitragBeitragssatzMonatliche BemessungsgrundlageKrankenkassen-BeitragPflegekassen-BeitragGesamtbeitrag/Monat
    Mindestbeitrag15,7 %1.178,33 €185 €40,06 €225,06 €
    Höchstbeitrag15,7 %5.175 €812,48 €175,95 €988,43 €


    Beitragsrechner

    Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um Ihren individuellen Beitrag zu berechnen.

    Welche Einnahmen werden zur Beitragsberechnung herangezogen?

    Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkünfte zum Lebensunterhalt berücksichtigt, hierzu gehören beispielsweise:

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
  • Renten und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zins- und Dividendenerträge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Einkünfte aus einer Abfindung aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes
  • Einmal jährlich bekommen Sie von uns eine Abfrage zu Ihrer Einkommenssituation, um die zu zahlenden Beiträge zu ermitteln.

    Sollte Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert sein, werden seine bzw. ihre Einkünfte bei der Beitragsermittlung hinzugezogen.

    Einkommensteuerbescheid als Grundlage

    Ihr Einkommen weisen Sie uns mit einer Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides nach. Da der letzte Einkommensteuerbescheid zur Beitragsberechnung herangezogen wird, erfolgt die Berücksichtigung Ihres Einkommens immer zeitversetzt.

    Ihr Beitrag beispielsweise für das Kalenderjahr 2023 wird anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für 2022 unter Vorbehalt berechnet. Sobald Sie den Einkommensteuerbescheid für 2023 erhalten und uns zugesandt haben, überprüfen wir Ihre Beitragseinstufung für das Jahr 2023 und setzen die Beitragshöhe endgültig fest. Bitte senden Sie uns den aktuellen Bescheid am besten gleich zu, sobald Sie ihn erhalten haben. So wissen Sie gleich, ob Ihre Beiträge für das Jahr des Einkommensteuerbescheids angepasst werden müssen.

    Nach der Einreichung des Einkommensteuerbescheids gibt es folgende Szenarien:

  • Die tatsächlichen Einnahmen entsprechen laut Steuerbescheid den Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Es ist weder eine Nachzahlung fällig, noch bekommen Sie eine Erstattung von Beiträgen. Einen Beitragsbescheid erhalten Sie trotzdem, weil aus einer vorbehaltlichen Beitragseinstufung eine endgültige wird.
  • Die tatsächlichen Einnahmen sind laut Steuerbescheid höher als die Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Es ist eine Nachzahlung von Beiträgen fällig.
  • Die tatsächlichen Einnahmen sind laut Steuerbescheid niedriger als die Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Sie bekommen eine Erstattung von Beiträgen.
  • Dabei werden die Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen für das betreffende Jahr berücksichtigt: Haben Sie zum Beispiel den Mindestbeitrag gezahlt und die Einnahmen liegen laut Einkommensteuerbescheid unter der Mindestbemessungsgrenze, so bleibt es beim Mindestbeitrag.

    Sollten Sie noch keinen Steuerbescheid haben, aus dem Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit hervorgeht, schätzen Sie bitte Ihr Einkommen zur Berechnung eines vorläufigen Beitrags. Bei Vorlage des Steuerbescheides werden die Beiträge dann neu berechnet und Sie erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung oder es wird eine Nachzahlung fällig. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Einnahmen so realistisch wie möglich zu schätzen.

    Bei Einkünften, die mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind, muss dieser spätestens nach drei Jahren vorliegen, zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid für 2021 bis 31.12.2024. Danach muss eine endgültige Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag erfolgen. 

    Gesetzliche Neuregelung seit 01.01.2024:

    Die endgültige Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag wegen fehlendem Einkommensteuerbescheid können Sie rückwirkend korrigieren lassen, indem Sie

  • innerhalb von 12 Monaten ab dem Bescheid der endgültigen Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag Ihren Einkommensteuerbescheid nachreichen
  • oder einen Nachweis einreichen, aus dem hervorgeht, dass Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr erhalten haben oder
  • innerhalb von 12 Monaten einen formlosen Antrag auf Neuberechnung Ihrer Beiträge stellen.
  • Sobald uns der fehlende Einkommensteuerbescheid vorliegt, überprüfen wir Ihre Beitragseinstufung. Bis dahin bleibt die Beitragshöhe unverändert.

    Die neue Regelung gilt auch für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Falls Sie also Ihren Einkommensteuerbescheid für diese Jahre noch nicht bei uns eingereicht haben, können Sie jetzt eine Überprüfung Ihrer Beitragseinstufung veranlassen. Ihren Einkommensteuerbescheid können Sie ganz einfach mit Ihrem Handy abfotografieren und direkt in der Meine SBK-App hochladen.

    Steuerbescheid senden

    Beitragszahlung

    Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Meine SBK-App eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab.

    Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.

    Formular SEPA Lastschrift-Mandat

    Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträgespätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig. Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an:

    SBK, UniCredit Bank GmbH, IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99  BIC: HYVEDEMM455

    Sie machen sich neu selbstständig?

    Auch hier sind wir Ihr zuverlässiger Partner. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Versicherung und zu Ihren Beiträgen. Ihr persönlicher Ansprechpartner oder Ihre persönliche Ansprechpartnerin begleitet und berät Sie umfassend und kompetent zu allen Fragen rund um das Thema Versicherung und Beiträge für Selbstständige. Dazu erhalten Sie wertvolle Tipps und Hinweise zu Themen, die für Sie als Existenzgründerin oder Existenzgründer wichtig sind, beispielsweise auch zum Existenzgründerzuschuss.

    Wenn Sie eine Existenz gründen haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Dieser Gründungszuschuss unterstützt Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst sechs Monate lang. Wie viel Zuschuss Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs ab. Dabei gilt: Der Gründungszuschuss pro Monat entspricht der Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds zuzüglich 300 €, wobei dieser zusätzliche Betrag komplett beitragsfrei ist. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge nur aus dem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld berechnet werden. Nähere Informationen zum Zuschuss selbst erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

    Friederike Schaber

    Sie möchten die Vorteile der SBK näher kennenlernen oder haben Fragen zu den Beiträgen? Gerne beraten wir Sie persönlich in einem kostenlosen Beratungsgespräch.

    Sie möchten SBK-Mitglied werden?

    Sie haben Fragen zur Mitgliedschaft oder möchten die Vorteile der SBK näher kennenlernen? Wir freuen uns darauf, Sie persönlich von den starken Leistungen der SBK zu überzeugen. 

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    Bildquellen: SBK

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