Entlastungen für die Versicherten bei den Pflegeleistungen ab 2024

Ab Januar 2024 treten Verbesserungen in der Pflege in Kraft, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in den folgenden Jahren entlasten sollen. Die Grundlage hierfür ist das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Für Sie haben wir die wichtigsten Neuerungen hier zusammengestellt.

Pflege zu Hause

Mehr Pflegegeld

Wenn Sie oder ein Familienmitglied zu Hause von einer privaten Person, wie zum Beispiel den Kindern, dem Ehepartner oder der Ehepartnerin oder Freunden, gepflegt werden, erhalten Sie Pflegegeld von uns. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich das Pflegegeld automatisch um 5%. Sie müssen nicht aktiv werden.

Pflegegrad

Monatliches Pflegegeld 2023

Monatliches Pflegegeld 2024

2

316 €

332 €

3

545 €

573 €

4

728 €

765 €

5

901 €

947 €

Höhere Pflegesachleistungen

Wenn Sie zu Hause durch einen Pflegedienst gepflegt werden, unterstützen wir Sie mit Pflegesachleistungen. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich diese Leistung um 5%. Der Pflegedienst wird die neuen Beträge automatisch mit uns abrechnen. Sie müssen nicht aktiv werden.

Pflegegrad

Monatliche Sachleistung 2023

Monatliche Sachleistung 2024

2

724 €

761 €

3

1363 €

1432 €

4

1693 €

1778 €

5

2095 €

2200 €

Mehr Geld für die kombinierte Pflege durch eine Privatperson und einen Pflegedienst

Da sich die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen, ist es möglich, dass sich auch Ihr anteiliges Pflegegeld ab dem 01.01.2024 erhöht, sofern Sie beide Leistungen kombiniert nutzen. An der Berechnung ändert sich nichts.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Wenn Ihre pflegenden Angehörigen sich eine Pause wünschen oder aus einem anderen Grund die Pflege nicht selbst übernehmen können, dann sind Sie in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in guten Händen.

Zukünftig werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Wir wissen, dass klingt alles sehr kompliziert. Was bedeutet das also für Sie?

Das bedeutet, je Kalenderjahr steht Ihnen ein Gesamtbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie frei und flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Zudem erhöht sich die Dauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Bisher konnte die Verhinderungspflege erst nach sechs Monaten der Pflege genutzt werden. Diese Frist entfällt nun.

Die Neuregelung tritt zum 01.01.2024 nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden vier und fünf, bis zum Alter von 25 Jahren, in Kraft. Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt diese Regelung erst zum 01.07.2025 in Kraft.

Pflege im Pflegeheim

Für die Pflege in einem Pflegeheim bezahlen wir einen pauschalen Betrag für die pflegebedingten Heimkosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition, sowie den Eigenanteil der pflegebedingten Heimkosten, tragen Pflegebedürftige selbst.

Zur Entlastung erhalten Pflegebedürftige seit 2022 einen Zuschuss zum Eigenanteil von ihrer Pflegeversicherung. Dieser wird zum 01.01.2024 erhöht.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Eigenanteil und danach, wie lange die Person bereits stationär gepflegt wird. Der Zuschuss wird direkt an die Pflegeeinrichtung bezahlt.

Dauer der stationären Pflege

Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil 2023

Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil 2024

bis 12 Monate

5%

15%

mehr als 12 Monate

25%

30%

mehr als 24 Monate

45%

50%

mehr als 36 Monate

70%

75%

Pflegeunterstützungsgeld

Sie erhalten Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie einen Angehörigen pflegen und deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Dann bezahlen wir einen Teil Ihres Bruttogehaltes weiter. Die Bedingung dafür ist, dass die Person, die Sie pflegen, bei der SBK versichert ist. So können Sie sich voll und ganz auf die Pflege konzentrieren.

Bisher war das Pflegeunterstützungsgeld auf einmalig zehn Arbeitstage pro pflegebedürftige Person beschränkt. Zukünftig können Angehörige pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftige Person bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen, wenn dies erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie für eine pflegebedürftige angehörige Person in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen.