Pflegezeit und Familienpflegezeit
Häusliche Pflege mit dem Beruf vereinbaren
Wir unterstützen Sie dabei, die häusliche Pflege eines Angehörigen mit Ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Pflege eines nahen Angehörigen unbezahlt vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen. Nahe Angehörige sind folgende Personen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Eheleute, Menschen in einer Lebenspartnerschaft, Personen aus einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partners, Schwiegerkinder und Enkelkinder, Stiefeltern sowie verschwägerte Angehörige.
Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Während dieser Zeit haben Sie einen Kündigungsschutz.
Pflegezeit
Sie können sich als Arbeitnehmender für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Pflegezeit?
- Ein Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
- Sie pflegen einen nahen Angehörigen in seinem gewohnten Umfeld, also zu Hause.
- Sie sind bei einem Arbeitgeber mit mindestens 16 Beschäftigten angestellt.
So bekommen Sie die Pflegezeit:
- Sie kündigen Ihre Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn an.
- Der Zeitraum für die teilweise oder vollständige Freistellung beträgt höchstens sechs Monate.
- Bei einer Kombination mit anderen Freistellungen müssen diese unmittelbar aufeinander folgen.
- Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflegezeit unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) weiter. Von uns bekommen Sie weitere Informationen und können sich, falls Sie während der Pflegezeit kein Gehalt beziehen, zur sozialen Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung beraten lassen.
Familienpflegezeit
Sie können sich als Arbeitnehmender für die Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Familienpflegezeit?
- Ein Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
- Sie pflegen einen nahen Angehörigen in seinem gewohnten Umfeld, also zu Hause.
- Sie sind bei einem Arbeitgeber mit mindestens 26 Beschäftigten angestellt.
So bekommen Sie die Familienpflegezeit:
- Sie kündigen Ihre Freistellung spätestens acht Wochen vor Beginn an.
- Der Zeitraum für die Freistellung beträgt höchstens 24 Monate.
- Es handelt sich hierbei um eine teilweise Freistellung, wobei Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
- Ihre Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
- Bei einer Kombination mit anderen Freistellungen müssen diese unmittelbar aufeinander folgen.
- Um den Verdienstausfall abzufedern, besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Dieses können Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
- Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen rund um die Familienpflegezeit unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) weiter.
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
Pflege durch einen Pflegedienst
Kombinierte Pflege durch Privatperson und Pflegedienst